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   BFH, 21.04.1971 - I R 97/68   

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BFH, 21.04.1971 - I R 97/68 (https://dejure.org/1971,712)
BFH, Entscheidung vom 21.04.1971 - I R 97/68 (https://dejure.org/1971,712)
BFH, Entscheidung vom 21. April 1971 - I R 97/68 (https://dejure.org/1971,712)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 102, 468
  • DB 1971, 1993
  • BStBl II 1971, 694
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.10.1966 - I 26/64

    Abzugsfähigkeit von Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer

    Auszug aus BFH, 21.04.1971 - I R 97/68
    Der BFH habe die Vorschrift des § 13 KStG in seinem Urteil I 26/64 vom 25. Oktober 1966 (BFH 87, 243, BStBl III 1967, 92) dahin ausgelegt, daß durch sie der Ausgabenabzug nur dann beschränkt werde, wenn Beträge, die an sich geeignet wären, Einkommensteile zu bilden, aus dem steuerpflichtigen Einkommen ausgeschieden würden und daher nicht Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer seien.

    Der im vorliegenden Streitfall zur Beurteilung stehende Sachverhalt sei mit dem des BFH-Urteils I 26/64 (a. a. O.) nicht vergleichbar.

    Die Möglichkeit der Steuerumgehung durch Gewinnthesaurierung, auf die auch das Urteil I 26/64 (a. a. O.) hinweise, sei bei Auslandsbeteiligungen in besonderem Maße gegeben, ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts besonders schwer nachweisbar.

    Das Urteil I 26/64 (a. a. O.) werde deshalb nicht zuletzt von dem Gedanken getragen, daß "gerade beim Erwerb von Schachtelbeteiligungen im allgemeinen nicht nur die Dividendenaussicht, sondern auch die Aussicht auf andere mit dem Besitz der Anteile erworbene Vorteile, darunter auch auf einen künftigen -- der Körperschaftsteuer unterliegenden -- Veräußerungsgewinn, das Motiv des Erwerbs bilden".

    Sie hält den vorliegenden Streitfall und den mit dem BFH-Urteil I 26/64 (a. a. O.) entschiedenen im entscheidenden Punkt für sachverhaltsgleich, so daß auch die gleiche Rechtsfolge in beiden Fällen gegeben sein müsse.

    Der BdF ist -- wie seinerzeit dem Verfahren I 26/64 (a. a. O.) -- auch dem Verfahren über den vorliegenden Streitfall gemäß § 122 Abs. 2 FGO beigetreten.

    Auch bestehe keine Notwendigkeit dafür, das zur Schachtelbeteiligung ergangene Urteil des BFH (I 26/64, a. a. O.) auf den vorliegenden Fall der Doppelbesteuerung zu übertragen.

    Für die drei im BFH-Urteil I 26/64 (a. a. O.) aufgeführten Fallgruppen sei für die Beurteilung kein Unterschied zu machen, da in jedem Falle die Willensrichtung bestimmend sei, die die Aufwendung für den Erwerb der Beteiligung bestimmt habe.

    Der Senat hat sich in seinem Urteil I 26/64 (a. a. O.) eingehend mit der Auslegung der Vorschrift des § 13 KStG befaßt.

    b) Der Umstand, daß diese Auslegung des Gesetzes die Möglichkeit einschließt, durch Vermeidung von Ausschüttungen (Gewinnthesaurierung) die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen sicherzustellen, konnte bereits nach dem Urteil I 26/64 (a. a. O.) und kann auch nach nochmaliger Überprüfung der Entscheidung zu keiner anderen Rechtsauslegung führen.

    e) Der Senat hat danach keinen Anlaß, seine im Urteil I 26/64 (a. a. O.) vertretene Auffassung nach nochmaliger Prüfung der sie tragenden Überlegungen zu ändern.

  • BFH, 13.08.1957 - I 18/57 U

    Behandlung von Verkaufsverlusten bei Pfandbriefdarlehen - Kosten eines zur

    Auszug aus BFH, 21.04.1971 - I R 97/68
    d) Daß -- entgegen der Auffassung des FA -- die Kosten eines zur Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts aufgenommenen Kredits in aller Regel nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts gehören, hat der Senat bereits im Urteil I 18/57 U vom 13. August 1957 (BFH 65, 304, BStBl III 1957, 349) dargelegt.

    Der Verlust, der sich für den Kreditnehmer aus dem Verkauf von Pfandbriefen ergibt, die er von der Bank erwerben muß, um den beantragten Kredit zu erlangen, steht in ausschließlich wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Kreditaufnahme und kann den Wert des mit den Kreditmitteln angeschafften Wirtschaftsguts nicht beeinträchtigen (Fall des BFH-Urteils I 18/57 U, a. a. O.).

  • BFH, 24.05.1968 - VI R 6/67

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Finanzierungskosten - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 21.04.1971 - I R 97/68
    Auf den vorliegenden Streitfall bezogen ist es danach ausgeschlossen, in den Schuldzinsen zusätzliche Anschaffungskosten für die Beteiligung zu sehen (siehe auch BFH-Urteil VI R 6/67 vom 24. Mai 1968, BFH 92, 400, BStBl II 1968, 574).
  • BFH, 04.10.1967 - I 422/62

    Vereinbarkeit einer Rechtsnorm - Aussetzung des Verfahrens - Einholen einer

    Auszug aus BFH, 21.04.1971 - I R 97/68
    Doppelbesteuerungsabkommen werden mit ihrer Ratifizierung Bestandteil des innerstaatlichen Rechts (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG; BFH-Beschluß I 422/62 vom 4. Oktober 1967, BFH 90, 357, BStBl II 1968, 101, zur Anwendung des Progressionsvorbehalts).
  • BFH, 27.11.1964 - VI 26/62 S

    Steuerliche Behandlung der Schuldzinsen bei den mit Kreditmitteln angeschafften

    Auszug aus BFH, 21.04.1971 - I R 97/68
    Der BFH habe für seine Entscheidung, die die Abzugsfähigkeit von Zinsen für solche Schulden zum Gegenstand gehabt habe, die dem Erwerb einer Schachtelbeteiligung gedient hätten, auch die Entscheidung VI 26/62 S vom 27. November 1964 (BFH 81, 452, BStBl III 1965, 164) herangezogen, die einen Zusammenhang zwischen Zinsen für Kredite zum Ankauf von Aktien mit den Erträgen aus diesen Aktien (Dividenden) nur insoweit angenommen habe, als solche Erträge (Dividenden) tatsächlich zugeflossen seien.
  • BFH, 29.05.1996 - I R 167/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. April 1971 I R 97/68 (BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694) zu Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA i. d. F. vom 22. Juli 1954 - DBA-USA 1954 - (BGBl II 1954, 1118, BStBl I 1955, 70) entschieden, daß Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer Beteiligung an einer amerikanischen Körperschaft aufgenommen werden, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, soweit ihnen keine steuerbefreiten Erträge aus dieser Beteiligung gegenüberstehen.

    Deshalb gilt das Urteil in BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694 auch für Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1954/65, zumal sein Leitsatz bewußt so weit formuliert wurde, daß er das gesamte Abkommensrecht abdeckt.

  • BFH, 29.05.1996 - I R 21/95

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. April 1971 I R 97/68 (BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694), das zu Art. XV Abs. 1 Buchst. b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung i. d. F. vom 22. Juli 1954 - DBA-USA 1954 - (BGBl II 1954, 1118, BStBl I 1955, 70) ergangen ist, entschieden, daß Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer Beteiligung an einer amerikanischen Körperschaft aufgenommen werden, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, soweit ihnen keine steuerbefreiten Erträge aus dieser Beteiligung gegenüberstehen.

    Deshalb gilt das Urteil in BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694 sinngemäß auch für Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und b (aa) DBA-Frankreich, zumal sein Leitsatz so weit formuliert ist, daß er das gesamte Abkommensrecht abdeckt.

  • BFH, 29.05.1996 - I R 15/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu § 13 KStG a. F. entschieden, daß Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung oder einer anderen steuerfreien Einkunftsquelle aufgenommen werden, in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen, soweit sie tatsächlich zufließen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Oktober 1966 I 26/64, BFHE 87, 243, BStBl III 1967, 92; vom 21. April 1971 I R 97/68, BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694; vom 21. Februar 1973 I R 148/71, BFHE 109, 25, BStBl II 1973, 509; vom 21. Februar 1973 I R 26/72, BFHE 109, 27, BStBl II 1973, 508, und vom 5. Dezember 1984 I R 62/80, BFHE 143, 43, BStBl II 1985, 311).
  • BFH, 21.02.1973 - I R 26/72

    Erwerb einer Schachtelbeteiligung - Schuldzinsen - Betriebsausgaben

    Diese Entscheidung stützt das FG auf die Urteile des BFH vom 25. Oktober 1966 I 26/64 (BFHE 87, 243, BStBl III 1967, 92) und vom 21. April 1971 I R 97/68 (BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694).

    In dem Urteil I R 97/68 hat der Senat nach nochmaliger Prüfung der Rechtsfrage und mit zusätzlicher Begründung an seiner Auffassung festgehalten.

  • BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71

    Einbauschrank - Kosten - Abschreibungsbegünstigte Herstellungskosten -

    Zwar gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, Finanzierungskosten regelmäßig nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, BFHE 92, 400, BStBl II 1968, 574, und vom 21. April 1971 I R 97/68, BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694).
  • BFH, 21.02.1973 - I R 148/71

    Erwerb steuerfreier Pfandbriefe - Kreditzinsen - Unmittelbarer wirtschaftlicher

    In dem Urteil vom 21. April 1971 I R 97/68 (BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694) hat der Senat nach nochmaliger Prüfung der Rechtsfrage und mit zusätzlicher Begründung an seiner Auffassung festgehalten.
  • BFH, 27.12.1989 - V B 138/88

    Einkommenssteuerrechtlicher Begriff der Herstellungskosten

    Die Rechtsprechung des BFH geht davon aus, daß Fremdkapitalzinsen nicht zu den Anschaffungskosten der mit dem Fremdmitteleinsatz erworbenen Wirtschaftsgüter (vgl. z. B. Urteile vom 13. August 1957 I 18/57 U, BFHE 65, 304, BStBl III 1957, 349; vom 21. April 1971 I R 97/68, BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694), sondern zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben gehören (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101 unter B 2a).
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